Eltern können für ein Kind, welches aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, Kindergeld unbegrenzt über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus erhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres bestanden hat.

Das Finanzgericht Köln hat nun in einer Entscheidung vom 12.01.2017 unter Aktenzeichen: 6 K 889/15 entschieden, dass ein bei Geburt vorhandener Gendefekt, der zu einem späteren Zeitpunkt dazu führt, dass sich das erkrankte Kind nicht mehr selbst unterhalten kann, die Vorgaben des „Bestehens der Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres“ erfüllt.
Die Finanzverwaltung hat gegen diese Entscheidung beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt, weil nach ihrer Auffassung nur dann Kindergeld zu gewähren sei, wenn das Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres bereits tatsächlich außerstande gewesen sein muss sich selbst zu unterhalten.

 

Es ist anzuraten, Kindergeld zu beantragen bzw. Zum Erhalt der weiteren Steuervergünstigungen in Form von Reduzierung des Solidaritätszuschlages u. Etwaiger Kirchensteuern auch in der Steuererklärung einen Kinderfreibetrag zu beantragen. Ablehnende Entscheidungen der Kindergeldkasse bzw. Des Finanzamts können mit Einspruch angefochten werden. Unter Hinweis auf das anhängige Verfahren kann sodann Verfahrensruhe bis zur Entscheidung beantragt werden.

 

(20.3.2017)

Steuerrecht: Kindergeld über das 25.Lj hinaus?

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